VDDS Infomesse 2023
Das Elektronische Beantragungs und Genehmigungsverfahren (EBZ)
Seit dem 1. Januar 2023 ist das EBZ für alle Zahnarztpraxen verpflichtend anzuwenden.Wichtige Fragen und Antworten
ALLGEMEIN
Findet eine Mitfinanzierung der EBZ-Module statt und in welcher Höhe? Ja, die KZBV hat sich in den Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband für eine Unterstützung bei der Kostentragung stark gemacht. Die Pauschalbeträge sind in Anlage 11c BMV-Z festgelegt. Voraussetzung für den Erhalt der Pauschalen ist, dass die benötigten Module bei der KZV bis zum 31.12.2022 angemeldet wurden. Praxen, die im Jahr 2023 neu in die Versorgung kommen, können ebenfalls einen Erstattungsbetrag erhalten. Gibt es zur Einführung des EBZ ab dem 01.01.2023 eine Übergangsregelung für Zahnarztpraxen bei geplanter Praxisschließung oder Praxisinhaberwechsel im Jahr 2023? Zahnarztpraxen, deren Aufgabe bis zum 30.06.2023 erfolgt, sind nicht verpflichtet, am EBZ teilzunehmen. Diese Zahnarztpraxen können auf die bisherigen Formulare zurückgreifen. Wenn in technischen Störfällen ein Papierausdruck des elektronischen Antrags (Stylesheet) an die Krankenkasse geschickt wurde, muss der Antrag später auch noch via KIM übermittelt werden? Nach dem Versenden des Stylesheets per Papier ist bis auf Weiteres keine zusätzliche elektronische Übermittlung zulässig. Wie ist das weitere Verfahren nach Versand eines im Störfall ausgedruckten Antrags? Die Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt ebenfalls per Papier. Später erforderliche Folgeanträge (Änderungen, Verlängerungen etc.) sind elektronisch zu stellen. Woher erhält die Praxis die KIM-Adresse der Krankenkasse? Die KIM-Adressen der Krankenkassen sind im Verzeichnisdienst (VZD) der Telematikinfrastruktur (TI) hinterlegt und werden den Zahnarztpraxen von ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) automatisch angezeigt. Der elektronische Antrag wird vom PVS mit der entsprechenden Adresse verknüpft und an die richtige Krankenkasse übermittelt. Wie wird der Krankenkasse mitgeteilt, dass ein Antrag verworfen oder geändert werden soll? Für das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren ist keine Stornierung eines Antrags vorgesehen. Kommt ein Antrag nicht zur Ausführung, weil der Patient z. B. nicht wieder in der Praxis erscheint, ist keine Meldung an die Krankenkasse erforderlich. Soll ein Antrag korrigiert werden, ist ein neuer Antrag zu stellen und dieser mit dem Kennzeichen „Änderung eines Antrags“ zu versehen. In den Bereichen Kieferorthopädie und Verlängerung der UPT ist die Fehlerkorrektur eines Antrags nicht möglich. Hier ist das weitere Verfahren, ggf. die Stellung eines neuen Antrags, mit der Krankenkasse abzusprechen. Davon unberührt besteht im Bereich der Kieferorthopädie die Möglichkeit, eine Therapieänderung zu beantragen. Inwieweit ist das Gutachterverfahren bereits in das EBZ integriert? Wenn die Krankenkasse vor ihrer Leistungsentscheidung einen Gutachter einschaltet, wird der Vertragszahnarzt auch im EBZ über das Ergebnis der gutachterlichen Entscheidung informiert. Der Gutachter befürwortet die Behandlung: Die Krankenkasse übermittelt in ihrem Antwortdatensatz die Genehmigung nebst der Information „Gutachterlich befürwortet“. Der Gutachter lehnt die Behandlung ab: Die Krankenkasse lehnt im Antwortdatensatz die Behandlung ab, der Grund ist die gutachterliche Entscheidung (bspw. „Gutachterlich abgelehnt: Kontraindikation“). Welche Möglichkeiten bestehen für die Praxis, bei einer ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einzulegen? Der Widerspruch ist durch den Patienten, den Zahnarzt oder den Krankenkassen-Zahnarzt einzulegen. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, der Widerspruch kann auch elektronisch oder formlos erfolgen. Der Widerspruch muss bei der Krankenkasse, die den Ablehnungsbescheid erlassen hat, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheids schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Hierbei reicht es aus, wenn der Widerspruch bei der zuständigen Krankenkasse eingeht, eine Übersendung an die Vertragszahnärztliche Stelle (VZVZ) ist nicht erforderlich. Wie ist die Verfahrensweise für die Krankenkasse bei einem Widerspruch? Die Krankenkasse übermittelt den Widerspruch unverzüglich an die KZV und fügt die EBZ-Daten des Antrags und die EBZ-Daten der Rückmeldung bei. Nach Eingang des Widerspruchs bei der KZV wird der Vorgang weiterbearbeitet, insbesondere wird die EBZ-Dokumentation geprüft und aktualisiert. Auf der Basis der Überprüfung wird von der KZV ein entsprechender Antwortdatensatz für die Krankenkasse generiert. Die Krankenkasse erhält vom EBZ eine Nachricht, dass ein Widerspruch vorliegt. Damit ist für die Krankenkasse klar, dass sie den Fall nicht final abschließen darf. Sie bekommt die Information, dass die KZV den Vorgang nun prüft.ANWENDUNG
Wie funktioniert die Anmeldung im EBZ? Die Praxis muss sich beim Zulassungsdienst für die EBZ-Teilnahme registrieren. Dazu füllt der Zahnarzt oder sein Bevollmächtigter das „Formular zur Beantragung der Teilnahme am elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren“ (Vordruck BMV-Z) aus und sendet es an die zuständige Zulassungsstelle. Die Praxis erhält daraufhin einen Zertifikatsauftrag (ZOA), mit dem sie ein Zertifikat für die EBZ-Nutzung beantragen kann. Was passiert, wenn die Praxis im EBZ nicht erreichbar ist? Die Praxis ist verpflichtet, sicherzustellen, dass das EBZ während der Sprechzeiten erreichbar ist. Falls das EBZ aufgrund technischer Probleme nicht funktionstüchtig ist, muss die Praxis dennoch sicherstellen, dass alle Anträge und Informationen an die Krankenkassen weitergeleitet werden können. In solchen Fällen ist eine manuelle Bearbeitung und gegebenenfalls eine spätere elektronische Übermittlung erforderlich.TECHNISCHE FRAGEN
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um das EBZ nutzen zu können? Um das EBZ nutzen zu können, benötigt die Praxis einen Internetzugang, ein Praxisverwaltungssystem (PVS) und ein Kartenterminal. Das PVS muss die Anforderungen des Leistungskatalogs (Anlage 2 BMV-Z) und des Datenformats (Anlage 3 BMV-Z) erfüllen. Zudem ist ein elektronisches Heilberufsausweis (eHBA) oder ein elektronischer Praxisausweis (ePAd) erforderlich, um sich gegenüber der Telematikinfrastruktur (TI) authentifizieren zu können. Was ist zu tun, wenn das EBZ nicht funktioniert? Wenn das EBZ nicht funktioniert, muss die Praxis sicherstellen, dass die Anträge und Informationen trotzdem an die Krankenkassen übermittelt werden können. Dies kann bedeuten, dass die Praxis vorübergehend manuell arbeiten muss und die Anträge später elektronisch übermittelt, sobald das EBZ wieder funktioniert. Welche technischen Anforderungen gelten für das EBZ? Das EBZ erfordert eine sichere Kommunikation über die Telematikinfrastruktur (TI). Dafür ist ein geeignetes Praxisverwaltungssystem (PVS) notwendig, das die Vorgaben der BMV-Z erfüllt. Zudem muss die Praxis über einen Internetzugang und ein Kartenterminal verfügen. Die Authentifizierung erfolgt mithilfe eines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) oder eines elektronischen Praxisausweises (ePAd). Wie erfolgt die Schulung der Praxisteams im Umgang mit dem EBZ? Die Schulung der Praxisteams im Umgang mit dem EBZ erfolgt durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und die Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen (KZBV). Die Praxen erhalten Schulungsmaterialien und Unterstützung bei der Einführung des EBZ. Darüber hinaus stehen Schulungsveranstaltungen und Support-Hotlines zur Verfügung, um Fragen und Probleme der Praxisteams zu klären. Welche Unterstützung erhalten die Praxen bei technischen Problemen mit dem EBZ? Die Praxen erhalten technische Unterstützung von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und den Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen (KZBV). Es stehen Support-Hotlines und technische Ansprechpartner zur Verfügung, um bei technischen Problemen und Fragen rund um das EBZ zu helfen.DATENSCHUTZ
Wie ist der Datenschutz im EBZ gewährleistet? Der Datenschutz im EBZ wird durch verschiedene Maßnahmen sichergestellt. Dazu gehören die Nutzung von sicheren Kommunikationswegen über die Telematikinfrastruktur (TI), die Verwendung von Verschlüsselungstechnologien, die Authentifizierung über den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) oder den elektronischen Praxisausweis (ePAd), und die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie weiterer gesetzlicher Bestimmungen. Die Praxen müssen zudem datenschutzrechtliche Vorgaben einhalten und sicherstellen, dass patientenbezogene Daten geschützt sind. Wer hat Zugriff auf die im EBZ gespeicherten Daten? Der Zugriff auf die im EBZ gespeicherten Daten ist streng reglementiert und erfolgt nur durch autorisierte Personen, die zur Abwicklung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind. Dazu gehören Zahnärzte, ihre Bevollmächtigten und die Mitarbeiter der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen (KZBV). Die Daten werden ausschließlich für den Zweck der Antragstellung, Genehmigung und Abrechnung von Leistungen im vertragszahnärztlichen Bereich verwendet. Wie lange werden die Daten im EBZ gespeichert? Die im EBZ gespeicherten Daten werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht. Die genaue Aufbewahrungsfrist kann je nach Art der Daten und rechtlicher Grundlage variieren. Es ist jedoch sichergestellt, dass die Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlich ist. Was passiert bei einem Datenleck oder einer Datenschutzverletzung im EBZ? Bei einem Datenleck oder einer Datenschutzverletzung im EBZ gelten die üblichen Datenschutzverfahren und -maßnahmen. Die Praxis und die zuständige Datenschutzbehörde werden in solchen Fällen informiert, und es werden entsprechende Maßnahmen ergriffen, um die Sicherheit der Daten wiederherzustellen und zukünftige Verletzungen zu verhindern. Datenschutzverletzungen können straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben.ZUKUNFTSAUSSICHTEN
Wie wird sich das EBZ in Zukunft entwickeln? Die Entwicklung des EBZ wird maßgeblich von gesetzlichen und technologischen Entwicklungen beeinflusst. Es ist zu erwarten, dass das EBZ in den kommenden Jahren weiterentwickelt und an neue Anforderungen angepasst wird. Dazu gehören möglicherweise die Integration zusätzlicher Leistungen, die Erweiterung der Funktionalitäten und die Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit. Zudem werden Datenschutz und Datensicherheit weiterhin eine zentrale Rolle spielen. Welche Vorteile bietet das EBZ für die Zahnarztpraxen? Das EBZ bietet den Zahnarztpraxen verschiedene Vorteile, darunter eine schnellere und effizientere Abwicklung von Anträgen und Genehmigungen, eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands, die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation mit den Krankenkassen und eine verbesserte Dokumentation von Leistungen. Dies kann dazu beitragen, den Arbeitsalltag in der Praxis zu erleichtern und die Patientenversorgung zu verbessern. Welche Vorteile bietet das EBZ für die Krankenkassen? Das EBZ bietet den Krankenkassen die Möglichkeit, Anträge und Genehmigungen im vertragszahnärztlichen Bereich effizienter und transparenter zu bearbeiten. Es erleichtert die Kommunikation mit den Zahnarztpraxen und ermöglicht eine bessere Kontrolle und Dokumentation der erbrachten Leistungen. Dies kann dazu beitragen, die Qualität der Versorgung zu verbessern und die Kosten im Gesundheitswesen zu optimieren. Welche Vorteile bietet das EBZ für die Patienten? Das EBZ kann sich auch positiv auf die Patienten auswirken, indem es zu einer schnelleren Abwicklung von Anträgen und Genehmigungen führt. Dies kann die Wartezeiten für notwendige Behandlungen verkürzen und den Zugang zu zahnärztlicher Versorgung erleichtern. Zudem ermöglicht das EBZ eine bessere Dokumentation der erbrachten Leistungen, was die Qualität der Versorgung und die Nachvollziehbarkeit für die Patienten verbessern kann. Was sind die Herausforderungen bei der Einführung und Nutzung des EBZ? Die Einführung und Nutzung des EBZ bringen einige Herausforderungen mit sich. Dazu gehören die Anpassung der Praxisabläufe an die elektronische Antragstellung, die Sicherstellung der technischen Voraussetzungen, die Schulung des Praxisteams im Umgang mit dem EBZ und die Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit. Zudem müssen mögliche technische Probleme und Ausfälle berücksichtigt werden, um einen reibungslosen Betrieb sicherzustellen. Wie können sich Zahnarztpraxen auf die Einführung des EBZ vorbereiten? Zahnarztpraxen können sich auf die Einführung des EBZ vorbereiten, indem sie die technischen Voraussetzungen schaffen, sich mit den Abläufen im EBZ vertraut machen und ihr Praxisteam entsprechend schulen. Es ist wichtig, frühzeitig Kontakt zu den zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) aufzunehmen, um Unterstützung und Informationen zur Einführung des EBZ zu erhalten. Zudem sollten die Praxen sicherstellen, dass sie die erforderlichen Zertifikate und Ausweise beantragen, um sich in der Telematikinfrastruktur (TI) authentifizieren zu können. Was sind die Perspektiven für die Zukunft des EBZ im deutschen Gesundheitssystem? Die Perspektiven für die Zukunft des EBZ im deutschen Gesundheitssystem sind von verschiedenen Faktoren abhängig, darunter gesetzliche Entwicklungen, technologische Fortschritte und die Akzeptanz in der Praxis. Es ist zu erwarten, dass das EBZ weiterentwickelt wird, um den Anforderungen an eine moderne und effiziente Abwicklung von Anträgen und Genehmigungen im vertragszahnärztlichen Bereich gerecht zu werden. Die Digitalisierung im Gesundheitswesen wird insgesamt eine wichtige Rolle spielen, und das EBZ könnte dazu beitragen, diesen Prozess zu unterstützen und zu beschleunigen.Wie beantrage ich zusätzlich erforderliche Leistungen?
Zusätzlich erforderliche Leistungen sind mit einem Mittteilungsdatensatz der Krankenkasse bekannt zu geben. Hierfür darf auf keinen Fall das Antragsformular „KFO – Therapieänderung“ verwendet werden, weil die Genehmigung eines Antrags auf Therapieänderung zu einer „Beendigung“ des vorherigen Antrags führt und spätestens ab dem Folgequartal nur noch die Leistungen abgerechnet werden können, die mit dem Therapieänderungsantrag beantragt wurden.Migration von Altfällen
Wenn der KFO-Plan per Papier mit Vordruck 4a erstellt wurde, wie wird dann ein Folgeantrag gestellt, per Papier oder elektronisch? Folgeanträge zu Behandlungen, die nach altem Papierverfahren beantragt und genehmigt wurden, sind elektronisch zu stellen. Das heißt: Bei einer KFO-Therapieänderung oder einer gewünschten Verlängerung der KFO-Behandlung ist vom Zahnarzt ein Antragsdatensatz als Therapieänderungsantrag oder Verlängerungsantrag zu erstellen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Das Feld „Antragsnummer ursprünglicher Behandlungsplan“ bleibt in diesen Fällen leer. Gleiches gilt für Mitteilungen zu einem Altfall: Sämtliche Mitteilungen wie die über zusätzlich erforderliche Leistungen oder planmäßigen Abschluss der Behandlung sind auch bei Altfällen elektronisch zu übermitteln.ZAHNERSATZ
Planung der Behandlung
Wie verfährt man, wenn mehrere Pläne zur Auswahl gestellt werden sollen? In diesem Fall können dem Versicherten mehrere Patienteninformationen (Formular 3c oder Formular 3d der Anlage 14a BMV-Z) zu den verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Nach der Entscheidung unterschreibt der Versicherte das entsprechende Formular mit der Behandlung, die gewünscht wird. Bekommt der Versicherte einen Ausdruck mit einer voraussichtlichen Kosteninformation? Der Versicherte erhält statt des bisherigen HKPs das Formular 3c „Patienteninformation Regelversorgung“ bzw. Formular 3d „Patienteninformation gleich – und andersartige Versorgung“ ausgehändigt. Sollte die Patientenunterschrift vor oder nach der Genehmigung durch die Krankenkasse eingeholt werden? Es wird empfohlen, den elektronischen Antrag erst dann zu stellen, wenn der Versicherte seine Zustimmung per Unterschrift auf der Patienteninformation bestätigt hat. Insoweit kann entsprechend der bisherigen Vorgehensweise verfahren werden, wenn der Antrag direkt von der Praxis und nicht über den Versicherten an die Krankenkasse versendet wurde. Muss der Zahnarzt den Plan ausdrucken, um die Unterschrift des Patienten (für seine Akte) zu dokumentieren? Nein, der Patient unterschreibt nicht den Antrag, sondern die Patienteninformation. Der Zahnarzt sollte dem Patienten eine Kopie der unterschriebenen Patienteninformation aushändigen.Ausfüllen der Anträge
Was ist im Bemerkungsfeld einzutragen – alle Angaben wie bisher? Das frühere Bemerkungsfeld ist im elektronischen Antrag in zwei Felder aufgeteilt: Das erste Feld enthält eine Auswahlliste mit häufig vorkommenden Bemerkungen, aus der einer oder mehrere Einträge ausgewählt werden können. Das zweite Feld „Zusätzliche Erläuterungen“ entspricht dem früheren Freitextfeld und dient allen erforderlichen Angaben, die sich nicht schon aus der Auswahlliste oder aus anderen Datenfeldern ergeben. Eine Wiederholung der über die Auswahllisten angegebenen Informationen im Freitextfeld ist nicht erforderlich und sollte vermieden werden.Wo gebe ich die Direktabrechnung an?
Das Feld „Weitere Angaben“ enthält eine Auswahlliste mit Angaben zu Unfall, Interim, NEM, etc., aber auch zur Direktabrechnung. Bitte achten Sie darauf, die Direktabrechnung an dieser Stelle und nicht als Freitext im Bemerkungsfeld anzugeben. Grund: Alle Angaben in Freitextfeldern verhindern eine automatische Prüfung und Genehmigung des Antrags. Wie erfolgt die Beantragung in Therapieschritten? Muss die Gesamtplanung innerhalb eines halben Jahres eingegliedert werden? Wie wird die Verlängerung der Genehmigung der einzelnen Therapieschritte beantragt? Die Behandlung in Therapieschritten ist unter „Anzahl der Therapieschritte“ anzugeben. Bei Planung einer Behandlung in mehreren Therapieschritten ist für jeden Therapieschritt ein eigener Antrag zu stellen und entsprechend der geplanten Abfolge durchzunummerieren. Sämtliche geplanten Therapieschritte sind zeitgleich an die Krankenkasse zu übermitteln. Es sind maximal vier Therapieschritte planbar. Bei allen Einzelplänen ist derselbe Gesamtbefund anzugeben. Jeder Plan muss mindestens eine Festzuschuss-Befundnummer aufweisen, Therapieschritte ohne Angaben von Festzuschüssen sind unzulässig. Deshalb können nur solche Therapieschritte geplant werden, die sich durch den bzw. die dafür angesetzten Festzuschüsse erledigen. Zum Beispiel ist es nicht möglich, einen Befund nach der Nr. 3.1 nach und nach durch Einzelbrücken andersartig zu versorgen und auf mehrere Pläne zu verteilen. Mit der Behandlung sollte erst begonnen werden, wenn alle Therapieschrittanträge genehmigt sind. Genehmigte Therapieschrittpläne können zeitlich verlängert werden. Hierzu ist eine Mitteilung an die Krankenkasse erforderlich. Auf dem Mitteilungsdatensatz zur Verlängerung eines Therapieschritts ist der bisherige Therapieschrittplannummer im Mitteilungsdatensatzfeld „Antragsnummer ursprünglicher Behandlungsplan“ anzugeben. Die Anlage zur Mitteilung (Planung des Therapieschritts) ist bei der Verlängerung nicht erforderlich. Grundsätzlich ist festzustellen, dass eine Verlängerung des ursprünglichen Planes ohne Genehmigung durch die Krankenkasse nicht zulässig ist.Benötige ich eine Kopie des Antrags?
Nein, eine Kopie des elektronisch übermittelten Antrags ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung erfolgreich war. Es ist jedoch ratsam, eine Kopie des Antrags zur eigenen Dokumentation aufzubewahren.Änderung eines Plans
Was ist zu tun, wenn sich im Verlauf der Behandlung herausstellt, dass die Regelversorgung nicht durchgeführt werden kann oder eine ähnliche Situation eintritt? Wie kann dies angezeigt werden? Änderungen an genehmigten Behandlungsplänen können nur auf dem Wege einer Therapieänderung (siehe nächste Frage) oder eines Abweichungsantrags (siehe Frage „Abweichungsantrag“) vorgenommen werden.Was ist ein Abweichungsantrag?
Ein Abweichungsantrag ist ein Antrag zur Abweichung von der Regelversorgung. Mit dem Abweichungsantrag kann ein Zahnarzt von den Vorgaben der Regelversorgung abweichen, wenn dies medizinisch notwendig ist. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Der Abweichungsantrag ist vor Beginn der Abweichungsbehandlung zu stellen. Ein Abweichungsantrag kann nur gestellt werden, wenn bereits ein genehmigter Behandlungsplan für die Regelversorgung vorliegt. Für die Abweichungsbehandlung ist eine genehmigte Befundnummer aus dem genehmigten Behandlungsplan zu verwenden. Ein Abweichungsantrag kann nur gestellt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Abweichung nicht vorhersehbar war. Der Abweichungsantrag ist elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Hierzu ist der Abweichungsantrag mit einer Patienteninformation, auf der die medizinische Notwendigkeit der Abweichung begründet wird, an die Krankenkasse zu übermitteln. Wenn die Krankenkasse den Abweichungsantrag genehmigt, erhält der Versicherte eine neue Patienteninformation. Mit dieser Patienteninformation kann die Abweichungsbehandlung durchgeführt werden. Der Abweichungsantrag ist vom Zahnarzt an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Patienteninformation mit der medizinischen Notwendigkeit ist einzuholen und aufzubewahren. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Patienteninformation vorzulegen. Der Abweichungsantrag ist nur für die Abweichungsbehandlung zulässig. Ein Abweichungsantrag kann nicht gestellt werden, wenn bereits eine Abweichungsbehandlung begonnen wurde. Der Abweichungsantrag ist elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Hierzu ist der Abweichungsantrag mit einer Patienteninformation, auf der die medizinische Notwendigkeit der Abweichung begründet wird, an die Krankenkasse zu übermitteln. Wenn die Krankenkasse den Abweichungsantrag genehmigt, erhält der Versicherte eine neue Patienteninformation. Mit dieser Patienteninformation kann die Abweichungsbehandlung durchgeführt werden. Der Abweichungsantrag ist vom Zahnarzt an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Patienteninformation mit der medizinischen Notwendigkeit ist einzuholen und aufzubewahren. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Patienteninformation vorzulegen. Die Abweichungsbehandlung kann nur durchgeführt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Abweichung in der Patienteninformation dargelegt ist. Die Abweichungsbehandlung kann nur mit der genehmigten Patienteninformation durchgeführt werden. Die Abweichungsbehandlung darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, wie dies in der genehmigten Patienteninformation festgelegt ist. Die Abweichungsbehandlung ist auf der Abrechnung gesondert zu kennzeichnen. Hierzu ist in der Abrechnung das Abrechnungskennzeichen „A“ zu verwenden. Wenn die Abweichungsbehandlung abgeschlossen ist, ist die Patienteninformation an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Krankenkasse prüft, ob die Abweichungsbehandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wenn die Abweichungsbehandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, genehmigt die Krankenkasse die Abrechnung.Therapieänderung
Was ist eine Therapieänderung? Eine Therapieänderung ist eine Änderung an einem genehmigten Behandlungsplan. Eine Therapieänderung kann nur gestellt werden, wenn bereits ein genehmigter Behandlungsplan vorliegt. Eine Therapieänderung kann nur gestellt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Änderung nicht vorhersehbar war. Eine Therapieänderung kann nur gestellt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Änderung durch den Zahnarzt festgestellt wurde. Eine Therapieänderung kann nur gestellt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Änderung von der Krankenkasse genehmigt wurde. Die Therapieänderung ist vor Beginn der Änderungsbehandlung zu stellen. Ein Antrag auf Therapieänderung kann nur gestellt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Änderung nicht vorhersehbar war. Ein Antrag auf Therapieänderung kann nur gestellt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Änderung durch den Zahnarzt festgestellt wurde. Ein Antrag auf Therapieänderung kann nur gestellt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Änderung von der Krankenkasse genehmigt wurde. Die Therapieänderung ist elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Hierzu ist der Antrag auf Therapieänderung mit einer Patienteninformation, auf der die medizinische Notwendigkeit der Änderung begründet wird, an die Krankenkasse zu übermitteln. Wenn die Krankenkasse den Antrag auf Therapieänderung genehmigt, erhält der Versicherte eine neue Patienteninformation. Mit dieser Patienteninformation kann die Änderungsbehandlung durchgeführt werden. Die Therapieänderung ist vom Zahnarzt an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Patienteninformation mit der medizinischen Notwendigkeit ist einzuholen und aufzubewahren. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Patienteninformation vorzulegen. Die Änderungsbehandlung kann nur durchgeführt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Änderung in der Patienteninformation dargelegt ist. Die Änderungsbehandlung kann nur mit der genehmigten Patienteninformation durchgeführt werden. Die Änderungsbehandlung darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, wie dies in der genehmigten Patienteninformation festgelegt ist. Die Änderungsbehandlung ist auf der Abrechnung gesondert zu kennzeichnen. Hierzu ist in der Abrechnung das Abrechnungskennzeichen „T“ zu verwenden. Wenn die Änderungsbehandlung abgeschlossen ist, ist die Patienteninformation an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Krankenkasse prüft, ob die Änderungsbehandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wenn die Änderungsbehandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, genehmigt die Krankenkasse die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen auf dem aktuellen Stand bis September 2021 sind und sich die Bestimmungen und Verfahrensweisen im Gesundheitswesen ändern können. Es ist daher ratsam, sich bei Bedarf an die zuständige Krankenkasse oder die zuständigen Behörden zu wenden, um sicherzustellen, dass Sie die aktuellsten Informationen und Anforderungen für Ihre spezifische Situation erhalten. Quelle: https://www.kzbv.de/planungs-und-behandlungsunterlagen.zahnerhaltung%2C+frueher+%E2%80%9Efestzusch%C3%BCsse%E2%80%9C.448.de.html Bitte beachten Sie, dass sich die Informationen und Anforderungen im deutschen Gesundheitssystem ändern können, und es ist ratsam, die aktuellsten Informationen von den zuständigen Stellen einzuholen.Gibt es irgendwelche Besonderheiten bei nicht genehmigungspflichtigen Wiederherstellungsmaßnahmen der Befundklasse 6 und 7?
Bei nicht genehmigungspflichtigen Wiederherstellungsmaßnahmen gibt es keine Änderungen zum bisherigen Verfahren. § 1 Abs. 2 der Anlage 6 zum BMV-Z ist zu beachten und damit auch die auf Landesebene bestehenden Regelungen.
Nach der Antragstellung
Wie erfolgt die Vorlage des Bonusheftes gegenüber der Krankenkasse bzw. auf welche Weise wird der Bonus berücksichtigt?
Der Zahnarzt gibt die voraussichtliche Bonusstufe, basierend auf den ihm vorliegenden Angaben, im Antrag an. Die Krankenkassen werden die Versicherten nach wie vor zur Vorlage des Bonusheftes auffordern, wenn sie dies für die Festsetzung der Bonusstufe benötigen. Schon in der Praxis sollte dem Patienten geraten werden, der Krankenkasse zeitnah das Bonusheft oder einen Auszug aus dem eBonusheft vorzulegen.
Die Praxis möchte einen genehmigten Antrag ändern. Erhält der Änderungsantrag dieselbe oder eine neue eindeutige Antragsnummer?
Bei einem Änderungsantrag wird eine neue Antragsnummer generiert. Die Antragsnummer des ursprünglichen Antrags ist ebenfalls angegeben, damit eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann.
Wie funktioniert die Abrechnung bei Direktabrechnung? Wird dem Patienten ein per Stylesheet erzeugter Ausdruck des eHKP (also ohne Genehmigungsvermerk) mitgegeben?
Die Mitgabe des Antrags an den Patienten ist nicht erforderlich. Der Patient erhält den ausgefüllten Vordruck 3e (Direktabrechnung Zahnersatz) und zusätzlich wie bisher die rechnungsbegründenden Unterlagen.
Erhält der Versicherte auch eine schriftliche Rückmeldung über den genehmigten oder abgelehnten HKP?
Da sich das elektronische Antragsverfahren ausschließlich zwischen Praxis und Krankenkasse abspielt, erhält der Versicherte direkt von seiner Krankenkasse außerdem einen persönlichen, papiergebundenen Bescheid.
Ein Versicherter hat eine Zusatzversicherung. Bisher wurde eine Kopie des Planes bei der Zusatzversicherung eingereicht. Was kann die Praxis dem Versicherten bei dem neuen Verfahren stattdessen aushändigen?
Der Versicherte erhält über das Formular 3c „Patienteninformation Regelversorgung“ bzw. Formular 3d „Patienteninformation gleich- und andersartige Versorgung“ die Information über die geplanten Kosten. Das jeweilige Formular kann bei der Zusatzversicherung eingereicht werden. Zusätzlich kann er den persönlichen Genehmigungsbescheid seiner Krankenkasse vorlegen.
Härtefälle
Wie kann man als Praxis erkennen, ob ein Härtefall genehmigt wurde? Wie sieht die neue Krankenkassenbewilligung (Stempel und Datum, Unterschrift) jetzt aus? Kann die Krankenkasse eine im E-Plan von der Praxis fälschlicherweise getroffene Annahme, es handele sich um einen Härtefall, ändern?
Wenn die dem Zahnarzt vorliegenden Angaben zum Patienten voraussichtlich einen Härtefall darstellen, wird bei der Beantragung neben der anhand des Bonusheftes ermittelten Bonusstufe das Härtefallkennzeichen gesetzt. Der Krankenkasse obliegt die Prüfung, ob ein Härtefall tatsächlich vorliegt. Ist das der Fall, werden im Antwortdatensatz die Zuschusshöhe „100 %“ und die Angabe „Härtefall ja“ übermittelt. Falls die Prüfung ergibt, dass kein Härtefall vorliegt, wird die Zuschusshöhe „60“, „70“ oder „75 Prozent“ im Antwortdatensatz übermittelt. Die Angaben aus dem Antwortdatensatz werden dem Zahnarzt vom PVS zur Anzeige gebracht. Da es sich bei der Genehmigung des Antrages und der Härtefallprüfung jeweils um unabhängige Prozesse bei den Krankenkassen handelt, kommt es vor, dass Krankenkassen zunächst nach der übermittelten Bonusstufe bewilligen und erst nach durchgeführter Härtefallprüfung eine zweite Antwort mit „100 %“ schicken. Der Zahnarzt sollte bei voraussichtlichem Vorliegen eines Härtefalls den Patienten grundsätzlich darüber informieren, sich frühestmöglich mit seiner Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Ob mit der Behandlung begonnen werden kann, ist ebenfalls mit dem Versicherten zu besprechen.
Migration von Altfällen
Wie ist eine Befund- und/oder Therapieänderung bei der Krankenkasse anzuzeigen bzw. zu beantragen, wenn die Leistung noch im Papierverfahren genehmigt wurde?
Im Bereich Zahnersatz ist die Migration von Altfällen ins EBZ nicht vorgesehen. Wenn eine ZE-Behandlung noch im Papierverfahren genehmigt wurde, ist eine Befund- und/oder Therapieänderung auch per Papier an die Krankenkasse zu übermitteln.
Quelle: KZBV, 1.9.2023